{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-4_2009-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_4", "Checksum": "c1c78d87f01efa74d2a30dad1a6269c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.04.2009 ZK2 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Berufungskläger hatte auf deren Auszahlung verzichtet (Zeugenaussage E., S. 6 Ziff. 5; Plädoyer Berufungskläger S. 14).\n\nca) Gestützt auf Art. 323 Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jeden\nMonats auszurichten, soweit nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet\noder üblich sind. Demnach haben die Parteien die Möglichkeit durch Abrede oder\nÜbung beliebige Zahlungstermine festzulegen. Gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten\ndie Parteien vorliegend eine Entlöhnung bestehend aus einem fixen und einem variablen Lohnanteil sowie eine Entschädigung für Operationen. Es wurde festgehalten, dass die Abrechnung und Auszahlung monatlich zu erfolgen haben. Der Berufungsbeklagte machte geltend, die Zahlungen seien entsprechend der zwischen\nden Parteien gehandhabten Usanz ausgerichtet worden. Danach sei der fixe und\ninsbesondere der variable Lohnbestandteil immer erst im Laufe des Folgemonats\nbzw. manchmal sogar erst zwei Monate später ausgerichtet worden, zumal sich letzterer auf die jeweiligen Umsatzzahlen stützte. Dies sei vom Berufungskläger nie\nbeanstandet oder bemängelt worden und er sei damit gar ausdrücklich einverstanden gewesen. Der Berufungskläger behauptet seinerseits, die Parteien hätten eine\nklare und unzweideutige vertragliche Vereinbarung über den Zeitpunkt der jeweiligen Lohnzahlungen getroffen. Von November 2006 bis März 2007 habe sich die\nPraxis durchgesetzt, dass der variable Lohn wie auch der Fixlohn zu Beginn des\nFolgemonates ausbezahlt worden sei. Die Umsatzbeteiligungen seien just nachdem\nder Berufungsbeklagte das Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte, verspätet ausbezahlt\nworden. Erst nach Eintreten von Zahlungsschwierigkeiten des Berufungsbeklagten\nzu Beginn des Jahres 2007, habe er sich bereit erklärt, vorläufig auf die sofortige\nZahlung der variablen Lohnbestandteile zu verzichten. Diese Konzession, die offensichtlich eine Abweichung der klaren vertraglichen Regelung darstelle, habe er nach\nder Kündigung widerrufen, da er keinen Grund mehr gehabt habe, die Konzession\naufrecht zu erhalten.\n\ncb) Im Arbeitsvertrag wurde hinsichtlich des Auszahlungstermins keine Unterscheidung zwischen fixem und variablem Lohnanteil gemacht, sondern es wurde für\nbeide Fälle vereinbart, dass die Abrechnung und Auszahlung monatlich zu erfolgen\nhabe. Des Weiteren wurde im Vertrag für die Abrechnung auf das Modell des früheren Arbeitgebers des Berufungsklägers, namentlich auf die Abrechnungen der Monate April und Mai 2005 verwiesen. Aus letzteren (KB 4 und 5) ergeht, dass der fixe\nund variable Lohn jeweils zusammen abgerechnet wurde. Auch wenn diese Abrechnungen kein Datum enthalten, ist davon auszugehen, dass die Auszahlungen\nspätestens anfangs des Folgemonates erfolgt sind, zumal für den fixen Lohnanteil\n\nSeite 7 — 14\nkein Grund für ein weiteres Zuwarten bestand. Daraus lässt sich schliessen, dass\ndie Parteien im Arbeitsvertrag zumindest sinngemäss vereinbart haben, dass sowohl der fixe als auch der variable Lohnbestandteil jedenfalls auf Beginn des Folgemonates auszuzahlen seien. Dass dies auch tatsächlich möglich war, insbesondere auch der variable Lohnanteil bereits zu Beginn des Folgemonates berechnet\nwerden konnte, zeigen die Lohnzahlungen der Monate November 2006 bis März\n2007.\n\nDa somit von einem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin auszugehen ist,\nkommt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – die gesetzliche Regelung\nvon Art. 322a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 323 Abs. 3 OR, wonach ein Anteil am\nGeschäftsergebnis auszurichten ist, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, nicht zur Anwendung. Selbst\nwenn nicht von einem vereinbarten Zahlungstermin auszugehen wäre, würde die\nNorm in casu nicht zur Anwendung gelangen. Art. 322a OR regelt den Anteil am\nGeschäftsergebnis, worunter auch eine Umsatzbeteiligung fällt. Der Anteil am Geschäftsergebnis bestimmt sich nach dem Gesamterfolg des Unternehmens (Portmann, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 322a OR). Vorliegend haben die Parteien aber nicht\neine Beteiligung am Gesamterfolg des Unternehmens vereinbart. Der variable Lohn\nresp. die Umsatzbeteiligung von Dr. med. Y. bezieht sich ausschliesslich auf seinen\nin der eigenen Sprechstunde erzielten Umsatz. Von einer Beteiligung am gesamten\nUmsatz der Praxis X./Y. und somit am Unternehmen ist jedoch keine Rede.\n\n"}