{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-4_2009-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_4", "Checksum": "c1c78d87f01efa74d2a30dad1a6269c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.04.2009 ZK2 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gegenstand der vorliegenden\nBerufung bildet lediglich die Frage, ob die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zu Recht erfolgt ist. Ist dies zu verneinen, so ist die\nBerufung vollumfänglich abzuweisen. Für diesen Fall hat nämlich der Berufungskläger mit Vereinbarung vom 29. Mai 2008 anerkannt, dass seiner Forderung eine verrechenbare Gegenforderung des Berufungsbeklagten in gleicher Höhe gegenüberstehe. Im Falle einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung wäre in einem zweiten\nSchritt über den Bestand der einzelnen Forderungspositionen zu entscheiden.\n\n3.a) Nach Art. 337 Abs. 1 OR können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt\nnamentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf; hierüber entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 2\nund 3 OR). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die Schwere des wichtigen Grundes. Nur besonders schwere Pflichtverletzungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Bei leichteren oder mittleren\nVertragsverletzungen liegt ein Grund nur vor, wenn diese trotz Verwarnung wiederholt vorkamen. Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses immer\ndann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört ist, dass\ndie sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg\nerscheint. Die fristlose Kündigung ist erst zulässig, wenn einer Vertragspartei nicht\nmehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung\naufzulösen oder bei fester Vertragsdauer deren Ende abzuwarten. Hinzu kommt,\ndass im gekündigten Arbeitsverhältnis praxisgemäss strengere Anforderungen zu\nstellen sind, bis die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen wird. Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Notventil\nund ist als solches zurückhaltend zu handhaben. Sie soll Ausnahmecharakter haben (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 142; 117 II 560; 130 III 213 E. 3.1; Urteil des\nBundesgerichts vom 12. Oktober 2005 [4C.246/2005]; Staehelin, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2c, 3.\n\nSeite 5 — 14\nAufl., Zürich 1996, N 3 f. zu Art. 337 OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 2 f. zu Art. 337\nOR).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am 8. Juli 2007\nmitgeteilt, dass er definitiv nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Somit hat er das\nArbeitsverhältnis fristlos aufgelöst. Als Grund für sein Verhalten gab er an, dass der\nArbeitgeber trotz vorgängiger Aufforderung unter Androhung einer fristlosen Kündigung seiner Lohnzahlungspflicht nicht innert der anberaumten Frist nachgekommen\nsei. Auch verwies er (erstmals in der Prozesseingabe) ergänzend auf angebliche\nweitere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers. Der Berufungsbeklagte hingegen bestreitet, seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt zu haben. Es treffe zu, dass\neinzelne Vorkommnisse zu Irritationen zwischen den Parteien geführt hätten. Die\nUnstimmigkeiten seien allerdings auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Eine tiefgreifende Zerstörung der Vertrauensgrundlage unter den Parteien habe aber nicht vorgelegen. Seiner Lohnzahlungspflicht sei er stets nachgekommen und auch ein Verzug müsse verneint werden.\n\nc) Gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung kann die erhebliche Verletzung der Lohnzahlungspflicht einen wichtigen Grund darstellen, der eine fristlose\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Erforderlich ist ein wiederholter Verzug oder eine beharrliche Zahlungsverweigerung trotz Fristansetzung, so dass dem\nArbeitnehmer als letztes Mittel nur die fristlose Kündigung bleibt (vgl. Streiff/von\nKaenel, a.a.O., N 9 zu Art. 337 OR und N 3 zu Art. 323 OR; Portmann in: Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 323\nOR; Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VI 2/2/2, Bern\n1992, N 10 zu Art. 337 OR). Der wichtige Grund ist immer in einer zweistufigen\nPrüfung zu ermitteln. Zum einen muss der Grund an sich geeignet sein, eine ausserordentliche Kündigung zu rechtfertigen, d. h. er muss einen typischen Kündigungssachverhalt – wie beispielsweise die erhebliche Verletzung der Lohnzahlungspflicht – betreffen. Zum anderen sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zusammen mit den Interessen der Vertragsparteien vollständig und\nwiderspruchsfrei zu würdigen und abzuwägen (Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 337\nOR). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte seine Lohnzahlungspflicht verletzt hat, und im Bejahungsfall, ob diese Verletzung in casu die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte. Bei der Überprüfung der geltend gemachten Verletzung der Lohnzahlungspflicht geht es einzig um den fixen\nund den variablen Lohnbestandteil. Die ebenfalls vertraglich vereinbarte Entschädigung für Operationen kann keinesfalls Grund für die fristlose Kündigung gewesen\n\n"}