{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-4_2009-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_4", "Checksum": "c1c78d87f01efa74d2a30dad1a6269c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.04.2009 ZK2 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:53:35", "Checksum": "1d3c50a9c111af59abc4c3b392909cbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\nE. Am 14. Mai 2008 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter eine Referentenaudienz statt. In der Folge\nschlossen die Parteien zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens am\n29. Mai 2008 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt ab:\n„1. Sofern das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger ungerechtfertigt erfolgt\nist, anerkennt der Kläger, dass dem Beklagten eine verrechenbare Gegenforderung in der Höhe der vom Gericht anerkannten klägerischen\nForderung zusteht. Die Klage wäre demgemäss vollumfänglich abzuweisen und die Parteien wären in Bezug auf die in den Rechtsschriften\ngeltend gemachten Forderungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.\n2. a) Sollte demgegenüber das Gericht zum Schluss gelangen, dass die\nfristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger gerechtfertigt erfolgt ist, wird – ohne Anerkennung des Bestandes der eingeklagten Lohnforderungen durch den Beklagten – die Höhe der einzelnen\nLohnpositionen gemäss den Berechnungen in der Prozesseingabe vom\n24.12.2007 festgelegt, so dass das Gericht nur noch über den Bestand\nder fraglichen Lohnforderungen zu entscheiden hat.\nb) Sollte dabei der Anspruch auf die Entschädigung an den Operationen\nnicht zugesprochen werden, so ist der Ferienentschädigungsanspruch\ndes Klägers, sofern dieser zugesprochen wird, von CHF 8'004.-- auf\nCHF 7'760.-- herabzusetzen.\n3. Als Folge dieser Vereinbarung wird auf die Durchführung der vom Beklagten in der Prozessantwort vom 17.03.2008 beantragten Expertise\nverzichtet. Der Kläger verzichtete weiter auf die in der Prozesseingabe\nvom 24.12.2007 gestellten Editionsbegehren III. C 1., 2. + 4.. Zudem\nwerden alle bisher genannten Zeugen fallengelassen, mit Ausnahme\nvon Frau D. und Frau E..“\n\nF. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 21. Oktober\n2008 statt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2008, mitgeteilt am 19. Januar 2009, erkannte\ndas Bezirksgericht Plessur was folgt:\n„1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Es wird von der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 29. Mai 2008\nVormerk genommen, worin in Ziffer 1 festgehalten wird, dass die Parteien\n\nSeite 3 — 14\nin Bezug auf die in den Rechtsschriften geltend gemachten Forderungen\nper Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 7'522.80 (Gerichtsgebühren CHF 6'000.00, Schreibgebühren CHF 593.00, Bargebühren\nCHF 479.80, Streitwertzuschlag CHF 450.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse.\nY. wird verpflichtet, X. mit CHF 12'965.95 (inkl. Barauslagen und 7.6%\nMWST) ausseramtlich zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nG. Gegen dieses Urteil liess Dr. med. Y. am 29. Januar 2009 die Berufung an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erklären, mit den folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 21.10.2008, mitgeteilt am\n19.01.2009, sei aufzuheben und die Klage vom 28.09.2007 sei vollumfänglich gutzuheissen.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15'094.65 zu bezahlen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zu\nLasten des Beklagten.“\n\nH. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. April 2009 bestätigte der\nRechtsvertreter von Dr. med. Y. die schriftlichen Berufungsbegehren. PD Dr. med.\nX. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des\nGerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache\nlegitimiert erklärte.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die beiden\nRechtsanwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.\n\nDie II. Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\n1. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen,\nkönnen gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Bei Ersteren muss der erforderliche Streitwert\n(höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils\nnoch vorhanden sein (vgl. PKG 1994 Nr. 15). Das angefochtene Urteil des Bezirks-\n\nSeite 4 — 14\ngerichts Plessur betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit von mehr als Fr.\n8'000.--, so dass der erforderliche Berufungsstreitwert erreicht ist. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde und die Weiterzugserklärung den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 ZPO), ist darauf einzutreten.\n\n"}