b/bb. Vorliegend wird die Berufung der X. AG gegen Y. abgewiesen, so dass die Berufungsklägerin unterliegt und dementsprechend die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu tragen hat. Zudem hat sie die Berufungsbeklagte ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter von Y. macht für das Berufungsverfahren eine Honorarforderung von Fr. 3'542.95 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend. Dieser Betrag erscheint angemessen und wurde überdies auch vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beanstandet.