Landolt, Zürcher Kommentar, N 388 zu Art. 46 OR). Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz angewandte Stundenansatz von Fr. 38.36 (brutto-brutto, das heisst inklusive Arbeitgeberbeiträge) nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem letzten Punkt als unbegründet. 8a. Im Ergebnis ist die Berufung der X. AG vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva zu schützen, zumal gegen die Kostenverteilung vor erster Instanz und die der Klägerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung keine substanzierten Rügen erhoben wurden.