, insb. S. 37). Das Bundesgericht hielt für einen Haushaltsschaden im Jahr 1991 einen Stundenansatz von Fr. 30.-- als vertretbar (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 1998, 4C.495/1997, zitiert in BGE 129 II 145 ff. [151 ff.], E. 3.2). Im letztgenannten Urteil erwähnte das Bundesgericht sodann, ein Stundenansatz von Fr. 25.-- liege eher im unteren Bereich. Das Kantonsgericht Graubünden erachtete für die Berechnung des Haushaltschadens bis anhin einen Stundenansatz von Fr. 30.-- als angemessen (ZF 03 26, E. 5i; ZF 07 23/24, E. 11d).