Der Hinweis der Berufungsklägerin auf das Urteil des Handelsgerichts Zürich aus dem Jahr 2001, das – für die Jahre 1994-2001 – für Betreuung und Präsenz von einem Stundenansatz von Fr. 21.35 brutto (bzw. Fr. 25.25 brutto-brutto) ausging, ist korrekt. Dieses Urteil blieb in der Lehre aber nicht unkritisiert (vgl. Hardy Landolt, Der Fall Kramis [BGE vom 24.3.2002 4C.276/2001] – Pflegeschaden quo vadis?, ZBJV 2003, S. 394 ff., S. 404 f.). In jedem Fall dürfte der von der Berufungsklägerin vorgeschlagene Stundenlohn von Fr. 25.-- bereits für reine Haushaltstätigkeiten zu tief angesetzt sein.