Seite 27 — 31 c/aa. Darüber hinaus rügt die Berufungsklägerin, der vom Bezirksgericht angewandte Stundenansatz von Fr. 38.36 erscheine zu hoch und unbegründet. Gemäss einem Urteil des Handelsgerichts Zürich sei bei der Betreuung von einem Stundenlohn von Fr. 21.35 auszugehen. Die Entschädigung für den Betreuungsschaden sei daher bei maximal Fr. 25.-- pro Stunde anzusetzen.