b/bb. Dass der der Berufungsbeklagten zugesprochene Ersatz für den Betreuungsschaden nicht durch das Gutachten zur Erhebung des Haushaltsschadens gedeckt ist, bedeutet aber nicht, dass gar keine Grundlage für die Zusprechung des Schadenersatzes bestand. Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des für die Betreuung notwendigen Zeitaufwandes nämlich auf das Gutachten von Dr. med. D.. Der Experte hatte für die im vorangehenden Abschnitt erwähnten Tätigkeiten einen Betreuungsaufwand von insgesamt 97 Stunden ermittelt (Gutachten D., S. 9 f., Ziff. 7b).