b/aa. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, der zugesprochene Betreuungsschaden sei nicht durch das Gutachten zur Erhebung des Haushaltsschadens abgedeckt. Dieser Einwand ist zutreffend. Die Vorinstanz sprach der Berufungsbeklagten eine Betreuungsentschädigung zu für die Hilfe, die sie im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung und den Physiotherapiesitzungen, bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden sowie für Fahrten ins Universitätsspital bzw. zu den Physiotherapiesitzungen benötigt hatte (Erwägung 3c des angefochtenen Urteils).