7a. Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz ermittelte bei Y. als Schadenspositionen einen Haushaltsschaden von Fr. 36'078.30, einen Betreuungsschaden von Fr. 3'720.90, Kosten für selbst bezahlte Franchisen und Selbstbehalte von Fr. 3'465.80 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 2'360.85. Im Berufungsverfahren ist davon lediglich der Betreuungsschaden streitig.