d/cc. Auch ein anderweitiges Selbstverschulden der Berufungsbeklagten ist nicht ausgewiesen. So ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Berufungsbeklagte kein wintertaugliches Schuhwerk trug. Auch kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie den Weg überhaupt beging, zumal es sich um einen offiziellen Verbindungsweg handelte und dieser ohne Warnhinweis ausgeschildert war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Geländer bestand, an dem sich die Berufungsbeklagte hätte festhalten können, und dass auch der vorhandene Gartenzaun zu diesem Zweck nicht taugte, da dieser sich aufgrund der damaligen Schneehöhe nicht auf Griffhöhe befand.