d/aa. Ein blosses Vertreten der Genannten, wie dies die Berufungsklägerin geltend macht, hätte kaum zu den erlittenen Verletzungen geführt. In diesem Zusammenhang kann erneut auf das Gutachten von Dr. med. D. hingewiesen werden, der erklärte, die von der Klägerin erlittenen Verletzungen seien typisch für den von ihr geschilderten Unfallhergang, wonach es ihr beide Beine auf der eisigen Unterlage weggezogen habe und sie mit dem gesamten Körpergewicht auf beide nach hinten ausgestreckten Arme gestürzt sei. Das Verletzungsbild ist somit mit der Unfallschilderung der Berufungsbeklagten kongruent.