Gestützt auf diese Wahrnehmungen zeichneten M. und N. den Ort des Unfalls denn auch am unteren Ende des Gebäudes der Talstation ein. Unter diesen Umständen erscheint ausgeschlossen, dass der Sturz von Y. im Bereich des Bahnhofs, wo der Weg noch nicht vereist war, erfolgte. d. Für das Gericht steht sodann ausser Zweifel, dass die Vereisung des fraglichen Verbindungsweges die Ursache für den Sturz der Berufungsbeklagten war.