Seite 24 — 31 der Talstation der X. AG geschah, selbst wenn kein Zeuge den Sturz unmittelbar beobachtete. O., M. und N. gaben aber übereinstimmend an, die Klägerin sei ihnen auf dem Weg vom Bahnhof zur Talstation nachgefolgt. Nachdem sie – mittlerweile unten angekommen – den Aufschrei bzw. das Rufen von Y. beim Sturz gehört hätten, hätten sie sich umgedreht und die Genannte neben der Talstation am Boden sitzen sehen. Gestützt auf diese Wahrnehmungen zeichneten M. und N. den Ort des Unfalls denn auch am unteren Ende des Gebäudes der Talstation ein.