c. Vorliegend steht ausser Frage, dass sich der Unfall am 18. Januar 2005 irgendwo im Bereich der Talstation der X. AG in C. ereignete, zumal dies auch von der Berufungsklägerin nicht substanziert bestritten wird. Dieser Umstand geht auch aus der Rechnung für den Krankentransport in die Arztpraxis in Q. hervor, wo als Einsatzort die Talstation angegeben wird (KB 21). Darüber hinaus bestehen aufgrund der Zeugenaussagen keine Zweifel, dass der Unfall auf dem unteren, vereisten Stück des Verbindungsweges zwischen der Bahnstation und