O., N 109 f. zu Art. 41 OR). Leichtes Verschulden des Geschädigten genügt im Allgemeinen nicht, um die Kausalhaftpflicht des Schadensverursachers aufzuwiegen und den Kausalzusammenhang zwischen Werkmangel und Schaden zu unterbrechen (Brehm, a.a.O., N 115 zu Art. 58 OR; vgl. auch Schnyder, a.a.O., N 5 zu Art. 58 OR).