58 OR, N 117 zu Art. 41 OR). Zu präzisieren ist, dass die blosse Möglichkeit anderer Schadensursachen selbstredend nicht genügt, um den Kausalzusammenhang zu verneinen, sondern dass die weiteren Umstände als diejenigen, die der Geschädigte geltend macht, als überwiegend erscheinen oder ernsthafte Zweifel über die entscheidende Rolle des geltend gemachten Umstandes erwecken müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2002, 5C.230/2002, E. 4.1, übersetzt bei Brehm, a.a.O., N 117b zu Art. 41 OR). Erforderlich ist somit, dass der Werkeigentümer andere ernsthafte Möglichkeiten der Verursachung beweist (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 213 f.).