Der Kausalzusammenhang wird praxisgemäss bejaht, sofern der Unfall nur durch das Vorliegen eines Mangels erklärbar scheint. Fehlt dagegen die Wahrscheinlichkeit und sind somit auch andere schädigende Vorgänge denkbar, so gilt der natürliche Kausalzusammenhang als nicht bewiesen (Brehm, a.a.O., N 82 f. zu Art. 58 OR, N 117 zu Art.