Seite 23 — 31 abgeschlossen ist, ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Die Rechtsprechung begnügt sich in solchen Fällen mit dem Wahrscheinlichkeitsbeweis, wobei das Gericht dann – wenn der Beklagte keinen genügenden Gegenbeweis erbringen kann – auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abstellt. Der Kausalzusammenhang wird praxisgemäss bejaht, sofern der Unfall nur durch das Vorliegen eines Mangels erklärbar scheint.