b/aa. Der natürliche Kausalzusammenhang gehört zum Sachverhalt, weshalb er ebenfalls Bestandteil des Beweisthemas des Geschädigten bildet. Da der Beweis dadurch erschwert wird, dass der natürliche Kausalzusammenhang etwas Abstraktes und der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits