6a. Wird das Vorliegen eines Werkmangels bejaht, ist als nächstes zu prüfen, ob der Unfall bzw. dessen Folgen durch den mangelhaften Zustand des Weges verursacht wurden oder ob hierfür andere Umstände verantwortlich sind. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, nachdem kein Zeuge den Sturz gesehen habe, sei nicht bekannt, ob das Ereignis im behaupteten eisigen oder im nicht eisigen, im glatten oder im gesplitteten Teil des Weges erfolgt sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass andere Umstände für den Unfall verantwortlich gewesen seien. Vielleicht habe sich die Klägerin nur vertreten.