g/dd. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Berufungsklägerin ihrer gegenüber den Wegbenützern notwendigen Unterhaltspflicht – namentlich der Pflicht, den Weg zu streuen, zu sanden, aufzurauhen oder mit Holzspänen zu versehen – nicht genügend nachgekommen ist, so dass ein Werkmangel vorliegt, für den die Berufungsklägerin verantwortlich ist, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.