Die Überprüfung des Wegzustandes bzw. die bei Feststellung von Vereisungen zu treffenden Massnahmen müssen vielmehr so ausgestaltet sein, dass der Weg durchgehend gefahrlos benutzt werden kann, ansonsten der Wegunterhalt als mangelhaft zu beurteilen ist, weil der Weg infolge seiner Benützung und/oder des Zeitablaufs neue Gefahrenquellen schafft. Zum Unfallzeitpunkt war die Überwachung des Weges offensichtlich zu wenig engmaschig ausgestaltet bzw. erwies sich das beim Feststellen von Vereisungen praktizierte Aufrauhen als zu wenig dauerhaft, so dass der Weg nicht durchgehend gefahrlos benutzt werden konnte.