Schliesslich ist es mit der Überwachung des Weges allein selbstredend noch nicht getan. Die Überprüfung des Wegzustandes bzw. die bei Feststellung von Vereisungen zu treffenden Massnahmen müssen vielmehr so ausgestaltet sein, dass der Weg durchgehend gefahrlos benutzt werden kann, ansonsten der Wegunterhalt als mangelhaft zu beurteilen ist, weil der Weg infolge seiner Benützung und/oder des Zeitablaufs neue Gefahrenquellen schafft.