Dass auf dem fraglichen Verbindungsweg bei Vereisungen das – früher praktizierte – Aufrauhen oder weitere Sicherungsmassnahmen technisch nicht möglich wären oder die Kosten dieser Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Fussgänger als Benützer des Fussweges stehen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Berufungsklägerin nicht substanziert geltend gemacht. Mit den seit kurzem getroffenen Unterhaltsmassnahmen – dem Bestreuen des Weges mit Holzschnitzeln, um glatte Stellen dauerhafter als durch Aufrauhen zu entschärfen, und dem Absperren des Weges für die Skifahrer, um bereits das Entstehen von