226 f. zu Art. 58 OR). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Fussgängern gehen dementsprechend weniger weit als an jene von Fahrzeuglenkern (Brehm, a.a.O., N 209 zu Art. 58 OR). Vorliegend dürfen an den Unterhalt des fraglichen Weges hohe Anforderungen gestellt werden, handelt es sich doch um den offiziellen Verbindungsweg von der Bahnstation her.