Seite 21 — 31 nach der Lehre eine gefrorene Strasse als mangelhaft, und es ist grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers, diesen Mangel zu beheben (Brehm, a.a.O., N 206 zu Art. 58 OR). Die von der Berufungsklägerin zitierte Rechtsprechung (BGE 129 III 67) und Lehre (Brehm, a.a.O., N 219 zu Art. 58 OR) ist nicht einschlägig, da sie die Pflicht des Gemeinwesens zum Sanden des Strassennetzes ausserorts, von Bergstrassen oder Feldwegen betrifft. Bezüglich der Schutzmassnahmen für Fussgänger bei Glatteis ist die Rechtsprechung strenger; wo es für den Fussgängerverkehr notwendig ist, ist das Sanden vorzunehmen (Brehm, a.a.O, N