Da die Beklagte nach dem Pflichtenheft den Zustand des Weges ständig geprüft habe, habe ihr nicht noch mehr Überwachung zugemutet werden können. Trotz dieser Überwachung sei es für sie nicht voraussehbar gewesen, dass es zur Eisbildung komme, zumal die Temperaturen über dem Gefrierpunkt gelegen hätten und es nach Meteosuisse keinen Niederschlag gegeben habe. Weitere Voraussicht als die ständige Überwachung des Weges könne nicht verlangt werden. Demgegenüber könne bei winterlichem Zustand eines Weges auch vom Fussgänger eine entsprechend erhöhte Vorsicht erwartet werden. Im rechtlichen Sinn liege daher kein Mangel vor, sollte der Weg tatsächlich vereist gewesen sein.