g/aa. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Klage selbst bei einer Vereisung des Weges abzuweisen gewesen wäre. Es gebe nämlich keine allgemeine Pflicht, überall dort zu sanden, wo das Strassennetz mit Schnee bedeckt sei. Vor allem gelte eine solche Pflicht nicht ausserorts und noch weniger für Bergstrassen oder Feldwege. Da die Beklagte nach dem Pflichtenheft den Zustand des Weges ständig geprüft habe, habe ihr nicht noch mehr Überwachung zugemutet werden können.