Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, lässt sich doch rein aus dem Vorhandensein eines entsprechenden Pflichtenhefts, wonach der Weg regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf aufzurauhen war, nicht ableiten, dass diese Massnahmen am Unfalltag auch tatsächlich ergriffen worden waren, und der Weg zum Unfallzeitpunkt daher nicht vereist war. K. hielt sogar explizit fest, selbstverständlich sei möglich, dass der Weg zwischendurch vereist gewesen sei, ohne dass sie es gemerkt und deshalb die Massnahme des Aufrauhens hätten ergreifen können.