Seite 20 — 31 e/bb. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dadurch, dass die glaubwürdigen Zeugen L. und K. dargelegt hätten, dass der Zustand des Weges gemäss einem mündlichen Pflichtenheft überprüft und bei Bedarf gehandelt werde, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass der Weg im Unfallzeitpunkt vereist gewesen sei. Sie habe unter diesen Umständen den Gegenbeweis erbracht, dass der Weg nicht vereist gewesen sei.