Seite 19 — 31 Fotografie, was darauf hindeutet, dass der Zaun tatsächlich nicht vollständig frei und daher als Stütze nicht geeignet war. An der Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptungen vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Zeugenaussagen hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin Schuh-Spikes getragen hat, divergieren (vgl. dazu Erwägung 6d/bb nachfolgend), da die Aussagen, was die Frage des Zustandes des Weges betrifft, wie auch in anderen wesentlichen Punkten im Kerngehalt übereinstimmen.