Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich in den Aussagen der Zeugen betreffend den Zaun am Wegrand ebenfalls keine massgeblichen Widersprüche finden. Die Berufungsbeklagte hatte vorgebracht, sie habe den Zaun nicht als Geländer benutzen können, da dieser aufgrund des Schnees unterhalb der üblichen Griffhöhe verlief (vgl. Gutachten D., S. 2). Damit übereinstimmend gab der Zeuge N. an, der Zaun sei sichtbar gewesen, doch habe im Vergleich zu den Fotos (KB 19) mehr Schnee gelegen. Auch M. bestätigte, es habe zum Unfallzeitpunkt eher etwas mehr Schnee gehabt als auf der ihr vorgelegten