Keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, bietet auch der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Einwand, der Ehemann und die Tochter der Berufungsbeklagten hätten in Übereinstimmung zu den Ausführungen in der Prozesseingabe ausgesagt, es habe im Unfallzeitpunkt geschneit, obwohl es gemäss dem Bericht des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom 24. Januar 2007 am 18. Januar 2005 erst nach 16 Uhr Niederschläge gegeben habe und die Temperaturen zwischen 11 und 12 Uhr deutlich über dem Gefrierpunkt gelegen hätten. Die in casu aktenkundigen Wetterberichte (KB 22;