Ferner geht aus dem Gesamtzusammenhang von Erwägung 2d des vorinstanzlichen Urteils klar hervor, dass sich der Schluss der Vorinstanz auf Seite 11 des angefochtenen Urteils, der fragliche Verbindungsweg sei mangelhaft unterhalten gewesen, auf denjenigen Teil des Weges bezieht, auf dem sich der Unfall ereignet hat. Auch was die Zustandsbeschreibung des gesamten Weges betrifft, ergeben sich entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin keine massgeblichen Widersprüche, zumal ein eisiger Weg durchaus auch mit "glatt" beschrieben werden kann und alle Zeugen überdies klar zwischen dem oberen – im Bereich des Bahnsteigs liegenden – Abschnitt des Weges und dessen unterem