Zudem gaben sie deckungsgleich an, dass der Weg weder gesandet, gesplittet noch gesalzen gewesen sei und eine entsprechende Hinweistafel gefehlt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Aussagen der drei Zeugen in den wesentlichen Punkten kongruent, aber dennoch nicht in allen Details auffallend gleichlautend. Im Gesamtbild betrachtet sind sie daher durchwegs schlüssig und glaubhaft. d/cc. Die Einwände, die die Berufungsklägerin gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen durch die Vorinstanz vorbringt, erweisen sich als nicht stichhaltig. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb M. nicht hätte aussagen können, wie der Weg in seinem oberen Teil beschaffen war, gab sie doch