d/bb. Die Würdigung dieser Aussagen ergibt, dass alle drei Zeugen übereinstimmend angaben, der Unfall habe sich im unteren Teil des Verbindungsweges, im Bereich der Talstation der X. AG – demnach auch auf deren Grundstück –, ereignet und dass der Verbindungsweg im Unfallzeitpunkt in diesem unteren Teil sehr eisig bzw. sehr glatt gewesen sei. So bewegte sich die Temperatur nach Aussagen der Zeugen denn auch um bzw. knapp unter dem Gefrierpunkt. Zudem gaben sie deckungsgleich an, dass der Weg weder gesandet, gesplittet noch gesalzen gewesen sei und eine entsprechende Hinweistafel gefehlt habe.