D.. Y. hatte dem Gutachter gegenüber den Unfall so geschildert, dass sie sehr heftig gestürzt sei, indem es ihr beide Beine auf der eisigen Unterlage weggezogen habe und sie mit ihrem gesamten Körpergewicht auf beide nach hinten ausgestreckten Arme gestürzt sei. Dr. D. äusserte sich im Gutachten derart, es handle sich um eine typische Verletzung mit einem typischen Unfallhergang, was Frau Y. im Januar 2005 erlitten habe (Gutachten D., S. 5 Ziff. 5). Die Aussage der Berufungsbeklagten, dass sie auf eisiger Grundlage gestürzt ist, wird demnach vom Gutachter gestützt. d. Zu würdigen sind im Weiteren die Aussagen der Begleiter der Berufungsbeklagten im Unfallzeitpunkt.