c/aa. Wie bereits erwähnt, ist nun zunächst zu prüfen, ob das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den Schluss auf den mangelhaften Zustand des Weges ziehen kann. Die Art und die Schwere der Verletzungen, die Y. bei ihrem Unfall am 18. Januar 2005 erlitten hat, deuten an sich klar auf ein Ausrutschen auf eisigem Untergrund hin. So lassen die an beiden Armen zugezogenen Brüche ohne weiteres darauf schliessen, dass die Berufungsbeklagte mit beiden Füssen zugleich ausrutsche und nach hinten auf beide Arme fiel. Dagegen wäre es bei einem Sturz auf nicht-eisiger Unterlage eher untypisch, dass es einem Stürzenden beide Füsse gleichzeitig wegzieht.