Aus der Rechnung für den Krankentransport (KB 21) geht damit übereinstimmend hervor, dass der Rettungssanitäter der Begbahnen, P., die Ambulanz rief. Die Berufungsklägerin war somit über den Unfall informiert und hätte es durchaus in den Händen gehabt, selbst den Zustand des Weges festzuhalten, auch wenn damals noch keine Forderungen geltend gemacht worden waren. In Anbetracht dessen besteht weder ein Anlass, der Berufungsbeklagten die von der Lehre befürwortete Beweiserleichterung zu verweigern noch dafür, für den Gegenbeweis lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern.