Hinzu tritt der Umstand, dass zumindest das Schalterpersonal und der Pistenrettungsdienst der Berufungsklägerin über den Vorfall informiert waren. Die Zeugen M., N. und O. gaben an, nach dem Unfall hätten sie Y. in die Schalterhalle der Talstation gebracht und sie dort hingebettet. Dann seien sie an den Schalter gegangen und hätten das Personal informiert, worauf der Rettungssanitäter der X. gekommen sei, sich um die Berufungsbeklagte gekümmert und auch Fragen über den Unfallhergang gestellt habe. Aus der Rechnung für den Krankentransport (KB 21) geht damit übereinstimmend hervor, dass der Rettungssanitäter der Begbahnen, P., die Ambulanz rief.