So hält die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten an anderer Stelle denn auch lediglich vor, dass sie ihr am auf den Unfall folgenden Tag keine Meldung erstattet hatte. Da der Wegzustand im Winter bekanntlich von Tag zu Tag, ja gar von Stunde zu Stunde ändern kann, hätte aber bereits eine Beweisaufnahme am darauffolgenden Tag mit grosser Wahrscheinlichkeit nichts mehr zur Klärung der Angelegenheit beitragen können. Hinzu tritt der Umstand, dass zumindest das Schalterpersonal und der Pistenrettungsdienst der Berufungsklägerin über den Vorfall informiert waren.