Diese Einwände verfangen nicht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte und deren Angehörige unmittelbar nach dem Unfall nicht an eine Beweisaufnahme dachten, zumal keine Bagatellverletzung vorlag, sondern die Berufungsbeklagte sich Brüche an beiden Armen zugezogen hatte. So hält die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten an anderer Stelle denn auch lediglich vor, dass sie ihr am auf den Unfall folgenden Tag keine Meldung erstattet hatte.