Nach Ablauf dieser Zeit seien der Beklagten diese Massnahmen der Beweissicherung verwehrt gewesen. Ihr sei damit die Möglichkeit genommen worden, den Gegenbeweis zu erbringen, weshalb sie selbst sich in einem Beweisnotstand befinde und bei ihr beim Gegenbeweis das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichen müsse.