Seite 14 — 31 verantworten und aus diesen Gründen den vollen Beweis zu erbringen. So hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, den angeblich vereisten Weg beweisrechtlich zu sichern, indem sie unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt entweder hätte Fotografien machen oder neutrale Zeugen hätte suchen können. Gegenüber der Berufungsklägerin habe sie die Haftungsansprüche erst 14 Monate nach dem Ereignis erhoben. Nach Ablauf dieser Zeit seien der Beklagten diese Massnahmen der Beweissicherung verwehrt gewesen.