b/bb. Vorliegend steht ein mangelhafter Zustand bzw. Unterhalt des Weges – nämlich eine Vereisung desselben bzw. das Unterlassen wirksamer Massnahmen gegen diese Vereisung – in Frage. Eine Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Unfalls fand nicht statt. Nachträglich kann der geltend gemachte Werkmangel nicht mehr eruiert werden. Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht allenfalls gestützt auf die freie Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den Schluss auf den mangelhaften Zustand des Weges ziehen kann.