Wurde das Werk durch den Unfall zerstört oder ist es sonst nachher verändert worden, so könnte durch ein allzu strenges Beharren auf der Beweispflicht des Geschädigten die ganze Werkeigentümerhaftung in vielen Fällen aus den Angeln gehoben werden. Es erweist sich daher als zulässig, dass das Gericht nötigenfalls gestützt auf die freie Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den Schluss auf den mangelhaften Zustand des Werkes zieht. Dabei hat es die Möglichkeiten des Eintritts des Unfalls mit und ohne angenommenen Mangelzustand sorgfältig gegeneinander abzuwägen.