b/aa. Die Beweislast für einen Mangel liegt beim Geschädigten. Er hat einen bestimmten Zustand des Werks vor dem Unfall zu beweisen. Allerdings befindet sich der Geschädigte oft in Beweisschwierigkeiten, insbesondere dann, wenn der Mangel ein vorübergehender war, wie bspw. bei Glatteisbildung, oder wenn kein Zeuge den Unfall beobachtet hat. Wurde das Werk durch den Unfall zerstört oder ist es sonst nachher verändert worden, so könnte durch ein allzu strenges Beharren auf der Beweispflicht des Geschädigten die ganze Werkeigentümerhaftung in vielen Fällen aus den Angeln gehoben werden.