a. Der Umstand, dass ein Werk jemandem einen Schaden zufügt, begründet für sich allein noch keine Haftung des Eigentümers nach Art. 58 OR. Die Schadensverursachung muss auf einen Werkmangel oder auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sein. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist oder mangelhaft unterhalten wird, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Das Werk ist mangelhaft, wenn es den Benützern bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 ff. [741 f.], E. 1.3; Brehm, a.a.O., N 54 u. 65 zu Art. 58 OR). Der Unterhalt eines Werkes ist dann mangelhaft, wenn das Werk infolge Benützung und/oder wegen des Zeitablaufs